Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hilmar Thomßen Lohnbetrieb
Holterfehner Straße 140, 26842 Idafehn
Telefon 04952/899572-0
Mail: info@h-thomssen.de

1 Allgemeines:
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen Verträge, soweit diese nicht
ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen sind. Sie werden vom Vertragspartner
auch für künftige Verträge anerkannt.
2 Preise:
Unsere Angebote sind freibleibend. Ergänzungen oder Änderungen durch den Kunden gelten als neues
Angebot.
Alle Arbeitspreise gelten unter normalen Erntebedingungen.
Die von uns genannten Preise für Lieferungen und Leistungen gelten ab Lager und beinhalten nicht die
Fracht, Verladung und Versicherung. Sie verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Sollte der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, erst zu einem späteren als dem
vereinbarten Zeitpunkt durchgeführt werden können, sind wir berechtigt, bereits angefallene Kosten für
Anfahrt, Arbeitsvorbereitung und Personaleinsatz in Rechnung zu stellen.
Bei erschwerten Bedingungen wie zum Beispiel extremer Nässe, Lagerfrucht, Sturmschäden,
Fremdkörperbesatz oder Ähnlichem kann der Auftragnehmer angemessene Preiszuschläge verlangen. Sollte
die Arbeitserledigung witterungs- oder bodenbedingt nur noch mit einem
unzumutbar hohen technischen
Aufwand zu realisieren sein, ist der Auftragnehmer nicht zur Vertragserfüllung verpflichtet.
Das Auftreten von Erschwernissen ist dem Auftraggeber durch uns (Auftragnehmer) unverzüglich
mitzuteilen, mit dem Hinweis, dass Aufschläge verlangt werden.
Sofern der Auftraggeber vor oder während der Arbeitserledigung Sonderwünsche geltend macht, die bei
Vertragsabschluss nicht vereinbart waren, kann der Auftragnehmer die damit verbundenen Kosten gesondert
in Rechnung stellen.
3 Ausführung:
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Arbeiten zeitgerecht und ordnungsgemäß nach Absprache mit dem
Auftraggeber durchzuführen. Er stellt geeignete Maschinen und Geräte für die Arbeitserledigung bereit.
Insofern haften wir im Rahmen der Sorgfaltspflicht für die ordnungsgemäße Durchführung von Arbeiten mit
den von uns gestellten Maschinen, Geräten und Arbeitskräften. Die Bedienung und Einstellung der Maschinen
erfolgt durch unsere Mitarbeiter.
Der Auftraggeber ist berechtigt, eigene Arbeitskräfte und Maschinen bei der Durchführung des Auftrags
einzusetzen, wenn wir hierzu unsere Zustimmung erklären. In diesem Fall sind wir bei der
Auftragsdurchführung gegenüber den (fremden) Arbeitskräften weisungsbefugt.
Werden Arbeitskräfte und/oder Maschinen des Auftraggebers oder Dritter eingesetzt, so haften wir nicht für
deren sach- und fristgerechten Einsatz.
Für Verzögerungen, Mängel und Schäden, die auf mangelnder Eignung nicht von uns gestellter
Arbeitskräften beruhen, haften wir nicht.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns und unsere Mitarbeiter eindeutig / unmissversdtändlich örtlich
einzuweisen, auf gefährdete Nachbarkulturen und Fremdkörper hinzuweisen und nicht bzw. schwer
erkennbare Hindernisse kenntlich zu machen. Andernfalls haftet der Auftraggeber für uns entstehende
Eigen-und Drittschäden sowie Verzögerungsschäden, die auf der unzureichenden oder nicht erfolgten
Einweisung beruhen. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer auch nicht für Schäden aus ganzer oder
teilweiser Nichtausführung des Auftrags.
Der Auftraggeber haftet für alle bei Durchführung des Auftrags anfallenden und von uns nicht zu vertretenden
Schäden an unseren Maschinen sowie für Eigen- oder Drittschäden. Namentlich ist der Auftraggeber
diesbezüglich verpflichtet, vor Durchführung der Arbeiten durch uns die zu bearbeitende Fläche sorgsam
vorzubereiten und von Fremdkörpern und von Gefahrenquellen freizuhalten.
4 Termin:
Um eine termingerechte Durchführung der Arbeiten zu gewährleisten, ist der Auftraggeber verpflichtet, den
gewünschten Zeitpunkt des Arbeitsbeginns rechtzeitig mit uns abzustimmen Wird lediglich eine Zeitspanne
festgelegt, bestimmen wir innerhalb dieser den Zeitpunkt. Will
der Auftraggeber die Vereinbarung
hinsichtlich der festgelegten Zeitspanne ändern, so hat er dies dem Auftragnehmer mindestens 24 Stunden
vor Arbeitsbeginn mitzuteilen.
Bei Verzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben, wie z. B. schlechte Witterungsbedingungen,
Betriebsstörungen, höhere Gewalt oder vergleichbare Umstände, sind wir nicht an fest vereinbarte Termine
gebunden. Wir sind sodann berechtigt, die vorliegenden Aufträge in der Reihenfolge ihrer Annahme bei uns
auszuführen.
5 Versicherungspflicht:
Werden bei Ausführungen unserer Arbeit Straßen verschmutzt, ist der Auftraggeber verpflichtet,
unbeschadet einer eigenen Verpflichtung, den verkehrsgefährdenden Zustand zu beseitigen und kenntlich
zu machen. Der Auftraggeber übernimmt uns gegenüber ebenfalls die Erfüllung einer etwaigen allgemeinen
Wegreinigungspflicht
Hilmar Thomßen Landwirtschaftliches Lohnunternehmen
Holterfehner Straße 140, 26842 Idafehn
Telefon 04952/5296, Fax 04952/6800 e
Mail: info@h-thomssen.de
Hans Lauts Inh. Hilmar Thomßen e. K.
Steinhausstraße 51, 26831 Bunderhee
Telefon 04953/910040, Fax 04953/910041 e
Mail: info@hans-lauts.de
6 Haftung:
Wir haften für die ordnungsgemäße Durchführung unserer Arbeiten. Bei offensichtlichen Mängeln ist der
Auftraggeber zur Mängelrüge innerhalb einer woche nach Beendigung unserer Arbeiten bzw. Bei
Säarbeiten innerhalb einer Woche nach Offenkundigwerden des Mangels verpflichtet.
Die Erhebung der Mängelrüge durch den Auftraggeber entbindet diesen nicht von seiner Zahlungspflicht.
Sollte der Auftrag vom Auftraggeber kurz vor oder während der Arbeitserledigung aus von uns nicht zu
vertretenden Gründen zurückgezogen werden, haftet der Auftraggeber für den dadurch entstandenen
Schaden. Unser Anspruch auf Vergütung der bis dahin geleisteten Arbeiten bleibt davon unberührt.
Werden Arbeiten nach bestimmten Weisungen des Auftrggebers von uns ausgeführt, so haften wir nicht für
deren Erfolg noch für etwaige Folgeschäden, die aufrund der Weisung eingetreten sind. Werden Dritte
geschädigt, so ist unser Auftraggeber verpflichtet, uns von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.
Der Auftraggeber haftet auch für Verzögerungen, welche darauf beruhen, dass nicht unsere Geräte und
Mitarbeiter eingesetzt werden.
Der Auftraggeber ist stets verpflichtet, einen etwaigen Schaden, der ihm durch unsere Leistung oder
Lieferung entstanden ist, so gering wie möglich zu halten.
Wir haften nicht für Schäden, welche auf ungünstige Witterungsverhältnisse und unsachgemäßer
Bestellung, Pflege und Düngung der Kulturen oder unzureichende Vorbereitung der Flächen durch den
Auftraggeber beruhen.
Ebenso haften wir nicht für Folgeschäden aus unzureichender Futterqualität, z. B. bei Silagebereitung, durch
falsche Zeitpunkte der Ernte sowie sonstige Umstände, die zu Einbußen führen und vom Auftraggeber zu
vertreten sind.
Für Schäden, die dem Auftraggeber durch nicht von uns zu vertretenden Terminverschiebungen entstehen,
haften wir nicht.
Soweit keine verbindlichen und öffentlichen einsehbare Kabel- und Leitungspläne vorliegen, sind wir für
Schäden an unterirdischen Leitungen nur dann verantwortlich, wenn unser Auftraggeber uns vor Ausführung
der Arbeiten unmissverständlich darauf hingewiesen hat.
Unterbleibt ein solcher Hinweis, so haftet unser Auftraggeber für etwaige Schäden an unseren Geräten
einschließlich eines etwaigen Folgeschadens.
Soweit wir haften, sind wir berechtigt, etwaige Schäden selbst zu beseitigen. Bei Qualitätsmängeln der
gelieferten Materialien (Saatgut, Spritzmittel usw.) beschränkt sich unsere Gewährleistung auf
Ersatzlieferung und Nachbesserung, es sei denn, dass uns ein Verschulden trifft. Trägt unsere
Nachbesserung und Ersatzlieferung fehl, so kann unser Auftraggeber die Herabsetzung der Vergütung oder
Wandlung des Vertrages verlangen.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verletzung unserer vertraglichen Verpflichtungen sind
ausgeschlossen, soweit etwaige Schäden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch uns oder unsere
Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurden.
Verleihen oder vermieten wir Geräte, so sind uns Schäden an den Maschinen unverzüglich mitzuteilen.
Andernfalls hat der Mieter oder Entleiher uns oder Dritten für jeden Schaden aufzukommen, der auf der
Nichtanzeige des Schadens beruht. Wird eine Schadensmeldung bis spätestens zur Rückgabe der
Maschinen nicht ordnungsgemäß abgegeben, haftet der jeweils letzte Benutzer.
Der Benutzer trägt Sorge für die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und für eine
ordnungsgemäße Versicherung der Geräte.
Von uns gemietete oder entliehene Geräte sind uns in ordnungsgemäßem und einsatzbereitem Zustand
zurück zu geben, es sei denn, dass uns gegenüber bei Übernahme des Gerätes dessen Zustand gerügt
worden ist.
7 Eigentumsvorbehalt:
Wir liefern unter ausdrücklichem Vorbehalt. Bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen aus der
Geschäftsverbindung mit unserem Kunden bleibt die Ware unser Eigentum.
Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung unserer Ware erfolgen stets für uns als Hersteller. Erlischt unser
Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum unseres Kunden an der
einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht.
Unser Kunde verwahrt das Miteigentum für uns unentgeltlich. Bei Zugriff Dritter auf unser Eigentum wird
unser Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Unbeschadet unseres
Eigentumsvorbehaltes haftet der Käufer für Untergang oder Verschlechterung der Ware. Gelieferte Waren
oder Maschinen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
8 Rücktrittsrecht:
Wir können die Ausführung von Arbeiten aus Witterungsgründen und bei nicht ordnungsgemäßer
Vorbereitung der Fläche oder Kulturen ablehnen.
Hilmar Thomßen Landwirtschaftliches Lohnunternehmen
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9 Zahlung:
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung des
Gesamtpreises zu verlangen.
Zahlungen sind 30 Tage nach Beendigung der Arbeiten bzw. Lieferung der Waren und Rechnungsstellung
fällig.Bei Verzug sind Verzugszinsen nach § 247 des BGB zu zahlen.
Zahlungen werden auf die jeweils älteste Rechnung verbucht.
Das Erheben einer Mängelrüge entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der
vorgenannten Frist. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden für jede Zahlungserinnerung Mahnkosten in
Höhe von 7,00€ erhoben.
Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückhaltungsrechten gegen unsere Forderung ist nicht
zulässig, es sei denn, dass die Gegenforderung von uns anerkannt oder gegen uns rechtskräftig tituliert ist.
Nimmt unser Kunde unsere Ware oder Dienstleistung nicht ab, so sind wir berechtigt, statt der Erfüllung des
Vertrages unserem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen zu setzen mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf
der Frist die Erfüllung des Vertrages ablehnen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind berechtigt
10% der uns zustehenden Vergütung oder des uns zustehenden Kaufpreises als Schadensersatz zu
verlangen, es sei denn, dass uns ein geringerer Schaden oder Nichteintritt eines Schadens nachgewiesen
wird.
Unbeschadet von dem Recht, vom Vertrag zurückzutreten, oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen, sind wir berechtigt, Ersatz der von uns bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Arbeiten zu verlangen
(Aufwendungsersatz).
10 Nebenabreden:
Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn diese schriftlich niedergelegt wurden oder aber schriftlich
bestätigt worden sind.
11 Erfüllungsort:
Gerichtsstand für Vollkaufleute, für juristische Personen, für juristische Personen des öffentlichen Rechts und
für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland haben ist Leer.
Bei Verträgen mit ausländischen Kunden gilt das Deutsche Recht.
12 Ergänzende Bestimmungen:
Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages
bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so
berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.
Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Ist
eine derartige gesetzliche Regelung nicht vorhanden und bietet die ersatzlose Streichung der Bestimmung
keine interessengerechte Lösung für beide Parteien, so gilt, dass an die Stelle der unwirksamen
Bestimmung eine Regelung tritt, die die Parteien bei Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt
hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der ursprünglichen Regelung bewusst gewesen wäre.
Idafehn 24.09.2020